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Häufig gestellte Fragen

Willkommen auf der Seite für die häufig gestellten Fragen (FAQ). Unten finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen von Besuchern dieser Website. Falls Sie zu Ihrer Frage keine Antwort auf dieser Seite finden, senden Sie uns eine E-Mail unter info@sv-bau.net oder rufen Sie uns zwischen 8:00 - 18:00 Uhr unter 0202-5288987 an.

FAQ´s

Wie wird man eigentlich Sachverständiger?

Der Begriff Sachverständiger ist rechtlich nicht geschützt. Deshalb kommt es leider allzu häufig vor, dass sich irgendwelche selbsternannten Sachverständigen auf dem Baumarkt tummeln. Genau hier setzt die Zielrichtung des Sachverständigen Netzwerkes Bau Bergisches Land an. Durch die geforderte Diplomprüfung und mindestens eine weitere umfangreiche Qualifikation (z.B. Promotion oder öffentliche Bestellung) werden nur fachlich überdurchschnittlich ausgebildete Sachverständige aufgenommen. Die Prüfung der Aufnahme in das Netzwerk erfolgt gemäß der Satzung des Netzwerkes.

Was ist eigentlich ein Schiedsgutachten?

Bei einem Schiedsgutachten unterwerfen sich beide Parteien abschließend den im Gutachten festgestellten Tatbeständen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen (i.d.R. monetäre Zuweisungen), d.h. das Gutachten erhält einen rechtskräftigen Charakter, wie etwa ein Gerichtsurteil. Die Parteien sparen sich dabei die Gerichtskosten, die anwaltliche Vertretung und damit möglicherweise erhebliche Kosten, die Ihnen in einem im Ergebnis offenen Rechtsstreit entstehen können und ihnen bei einem zu erwartenden Vergleich i.d.R. nicht erstattet werden. Ein Schiedsgutachten bietet sich insofern stets bei geringen eindeutigen Schadensfällen an. Ist abschließend eine Partei nicht mit den im Gutachten gezogenen Schlüssen einverstanden, besteht nach wie vor der Weg der gerichtlichen Klage. Ist das Gutachten jedoch objektiv und berücksichtigt alle relevanten Gesichtspunkte, was für Gutachten der Sachverständigen des Netzwerkes die Regel darstellt, erübrigt sich dieser Weg. 

Was ist eigentlich ein Gefälligkeitsgutachten?

Ein Gefälligkeitsgutachten ist ein Gutachten, in welchem der Gutachter einseitig zu Gunsten einer Partei begutachtet, da er dieser Partei eine Gefälligkeit schuldet (z.B. durch die Bezahlung durch diese Partei). Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist die Abgabe von Gefälligkeitsgutachten bei Strafandrohung verboten. Auch den Mitgliedern des Sachverständigen Netzwerkes Bergisch Land ist die Abgabe von Gefälligkeitsgutachten nicht gestattet. Bei Verstoß droht der Ausschluss aus dem Netzwerk und die Prüfung rechtlicher Schritte gegen den betroffenen Sachverständigen.

Welche Regeln gibt es eigentlich zur Gutachtenerstellung?

Es gibt einige Bedingungen, die ein Gutachter bei der Erstellung eines Gutachtens dringend einhalten sollte, da er ansonsten Gefahr läuft, dass das Gutachten insgesamt keine weitere Berücksichtigung finden kann. Der Gutachter muss

  • unabhängig sein, da er nur in diesem Fall unabhängig von den Konsequenzen seiner Gutachtertätigkeit arbeiten kann. (man kann z.B. kein Gutachten schreiben, in welchem man über seinen Chef als Beteiligten irgendetwas schreiben müßte)
  • seine Gutachten persönlich bearbeiten und erstellen. Er darf dabei nur auf Arbeiten von Hilfskräften zurückgreifen, deren Richtigkeit er persönlich überprüfen kann.
  • emotionslos, objektiv und zutreffend urteilen. Begriffe wie z.B. “ziemlich gefährlich”, “billiger Pfusch” oder “unqualifiziert” sind nicht hilfreich, eine Eigenschaft oder ein Merkmal einer Sache zu beschreiben.
  • die Fähigkeit besitzen, komplizierte fachliche Erkenntnisse mit der Sprache so zu beschreiben, dass sie auch von Fachfremden verstanden werden.

To be continued! Stand 12/2003